Satzung des „Verein zur Förderung der Freiwilligen
Feuerwehr Fischeln e. V.“

Inhalt:

§ 1      Name und Sitz des Vereins
§ 2      Zweck und Ziele des Vereins
§ 3      Eintragung in das Vereinsregister
§ 4      Mitgliedschaft
§ 5      Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6      Beginn/Ende der Mitgliedschaft
§ 7      Mitgliedsbeiträge
§ 8      Organe des Vereins
§ 9      Mitgliederversammlung
§ 10    Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
§ 11    Vorstand
§ 12    Beirat
§ 13    Kassenprüfer
§ 14    Auflösung des Vereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Fi­scheln“.
  2. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gül­tigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig
  2. Zweck des Vereins ist es, die Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr Fischeln ideell und materiell zu fördern. Insbesondere fördert der Verein:
    • Die Bereitstellung von Sachmitteln für die Aus- und Fortbildung der FFW Fi­scheln.
    • Die Werbung neuer Mitglieder für die FFW Fischeln.
    • Die kulturelle Gestaltung der Dienste und Veranstaltungen der FFW Fi­scheln.
    • Die Betreuung der Ehrenabteilung der FFW Fischeln
    • Die Jugendarbeit.
    • Die Pflege der Zusammenarbeit mit anderen Feuerwehren und Vereinen.
  3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel eingesetzt werden, die dem Verein aus Beiträgen/Umlagen, Spenden, Zuschüssen und sonstige Zuwendungen zufließen.
  4. Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendun­gen aus Mitteln des Vereins.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  6. Das bei Auflösung des Vereins eventuell noch bestehende Vereinsvermögen fällt der Stadt Krefeld zu, die es für Freiwillige Feuerwehren in Krefeld, in erster Linie für die Freiwillige Feuerwehr Fischeln verwenden muss.

§ 3 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll im Vereinsregister als gemeinnütziger Verein eingetragen werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres (ihrer) gesetzlichen Vertreters (Vertre­ter) schriftlich nachweisen.
  2. Juristische Personen können Mitglied des Vereins werden.
  3. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedernsowie aus Ehrenmitgliedern.
  4. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglie­der sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unter­stützen.
  5. Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversamm­lung erforderlich.
  6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder und können insbesondere an sämtli­chen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teil­zunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitglieder­versammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung sind nur aktive undEhrenmitglieder stimmberechtigt. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffent­lichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen                                                                                           

§ 6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmen­mehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
  2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitglied­schaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann durch den Vorstand nur dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von 2 Drittelnder Mitglieder des Vorstandes. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu den erhobenen Vorwür­fen zu äußern. Das Mitglied kann gegen den Beschluss des Vorstandes die Mitgliederversammlung anrufen. Seine Mitgliedschaftsrechte ruhen bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle An­sprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der An­spruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederver­sammlung beschlossen wird.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
    • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    • Entlastung des Vorstands,
    • den Vorstand zu wählen,
    • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Ver­eins zu bestimmen,
    • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vor­stand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
    • Endgültige Entscheidung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Be­darf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
  3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere fol­gende Punkte zu umfassen:
    • Bericht des Vorstands,
    • Bericht des Kassenprüfers,
    • Entlastung des Vorstands für das vergangene Geschäftsjahr,
    • Wahl des Vorstands, wenn Wahlen anstehen,
    • Wahl von zwei Kassenprüfern,
    • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
    • Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  4. Anträge zur Tagesordnung, die von Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mit­gliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich eingereicht werden, müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn Dringlichkeit gegeben ist und die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.
  5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzu­berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vor­schlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt. Der Vorsitzende und der Schriftführer unterzeichnen das Protokoll und leiten jedem Vorstandsmitglied ein Exemplar zu. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle einge­sehen werden.

§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind die volljährigen aktiven Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Voll­endung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mit­glieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimment­haltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Abstimmungen auch geheim erfolgen.
  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Drei­viertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Vorsitzende(r)
    2. Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
    3. Schatzmeister(in)
    4. Schriftführer (in)
    5. Einheitsführer der Freiwilligen Feuerwehr Fischeln
  2. Die unter Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wie­derwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vor­standsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
  3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäfts­ordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertre­tende Vorsitzende und der/die Schatzmeisterin. Zwei dieser Vor­standsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist be­schlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zu­stimmen.
  6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  7. Vorstandssitzungen finden mindestens 4 mal im Geschäftsjahr statt, möglichst 1 mal im Quartal.
  8. Zu den Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende die Mitglieder des Vorstands min­destens 14 Tage vor der Sitzung schriftlich ein. Tagesordnungspunkte für die Vor­standssitzung sollen in der Einladung aufgeführt werden.
  9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise be­stimmte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

§ 12 Beirat

Der Verein wählt einen Beirat aus höchstens 6 Personen, von denen mindestens 3 dem Verein angehören müssen. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit. Die Sitzungen des Beirats, die vom Vereinsvorstand nach Bedarf einberufen werden, leitet der Vorsitzende des Vereins oder sein Stellvertreter, die übrigen Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen teilnehmen.

§ 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie de­ren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei ins­besondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen ge­meinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen auf die in § 2 der Satzung genann­ten steuerbegünstigte Einrichtung/Körperschaft zu überführen.
  2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vor­standsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes ab­schließend beschließt.